Augenlasern von der Steuer absetzen: Was das Kreisschreiben 11a ab 2027 ändert

Seit dem Kreisschreiben Nr. 11a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Mai 2026 steht «Augenlasern» ausdrücklich in der Liste der Krankheitskosten, neben Brillen und Kontaktlinsen. Es gilt ab der Steuerperiode 2027. Abziehbar ist der Teil der selbst getragenen Kosten, der den Selbstbehalt übersteigt: beim Bund fünf Prozent des Reineinkommens, in St. Gallen zwei Prozent, in Basel-Landschaft bei der Staatssteuer null.
26.05.2026Kreisschreiben Nr. 11a der ESTV
ab 2027Steuerperiode, ab der es gilt
5 %Selbstbehalt Bund und die meisten Kantone
2 %Selbstbehalt im Kanton St. Gallen

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Was sich mit dem Kreisschreiben 11a ändert

Das alte Kreisschreiben Nr. 11 von 2005 zählte Brillen und Kontaktlinsen zu den Krankheitskosten, sagte zum Augenlasern aber nichts. Das führte zu unterschiedlicher Praxis: Einige Kantone anerkannten die Laserbehandlung, andere prüften jeden Fall einzeln.

Vorher: Kreisschreiben 11 (2005)

Brillen und Kontaktlinsen genannt, Augenlasern nicht. Bern, Luzern und St. Gallen führten die Laserbehandlung trotzdem in ihren Wegleitungen; Zürich und andere Kantone schwiegen.

Neu: Kreisschreiben 11a (ab 2027)

Ziffer 3.1 nennt als Krankheitskosten unter anderem «Brillen und Kontaktlinsen, Augenlasern». Damit ist die Frage für die direkte Bundessteuer entschieden; das neue Kreisschreiben ersetzt das alte ab der Steuerperiode 2027.

Was bleibt

Der Selbstbehalt. Abziehbar ist nur der Teil, der die Schwelle übersteigt, und nur, was Sie nach Leistungen der Versicherung selbst tragen. Reisekosten bleiben Lebenshaltungskosten.

Selbstbehalte: Bund und Kantone im Vergleich

Stand der ESTV-Kantonsblätter Februar bis April 2026. Die Kantone rund um Zürich, aus denen unsere Patientinnen und Patienten am häufigsten anreisen.

Steuerhoheit Selbstbehalt Grundlage Augenlasern in der Wegleitung
Bund (direkte Bundessteuer) 5 % des Reineinkommens Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG ab 2027 im KS 11a genannt
Zürich 5 % des Reineinkommens § 32 lit. a StG Merkblatt nennt Augenlasern nicht
Bern 5 % Art. 38a Abs. 1 Bst. b StG ja, «Laserbehandlung einer Sehstörung»
Luzern 5 % § 40 Abs. 1 Bst. h StG ja, Steuerbuch nennt Laserbehandlungen
St. Gallen 2 % der Nettoeinkünfte Art. 46 Abs. 1 Bst. a StG ja, Steuerbuch nennt die Augen-Laserbehandlung
Aargau 5 % § 40 Abs. 1 lit. i StG keine eigene Nennung
Zug 5 % des massgebenden Reineinkommens § 31 Abs. 1 Bst. a StG keine eigene Nennung
Basel-Stadt 5 % des Nettoeinkommens II § 33 Abs. 1 lit. a StG keine eigene Nennung
Basel-Landschaft kein Selbstbehalt bei der Staatssteuer § 29 Abs. 1 lit. n StG keine eigene Nennung
Graubünden 5 % des reinen Einkommens Art. 36 Abs. 1 lit. g StG keine eigene Nennung

Die Grundlagen beziehen sich auf die jeweiligen Steuergesetze (StG) beziehungsweise das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Details zu den einzelnen Regionen auf den Seiten für Bern, Luzern, St. Gallen, Basel, Aarau, Zug, Winterthur und Chur.

Rechenbeispiel: was am Ende abziehbar bleibt

Angenommen: Reineinkommen CHF 90’000, SmartSight an beiden Augen für CHF 5’000, dazu die Voruntersuchung CHF 300, keine Leistung der Versicherung, keine weiteren Krankheitskosten.

Bund (5 %) St. Gallen (2 %) Basel-Landschaft (0 %)
Selbst getragene Kosten CHF 5’300 CHF 5’300 CHF 5’300
Selbstbehalt CHF 4’500 CHF 1’800 CHF 0
Abziehbar CHF 800 CHF 3’500 CHF 5’300

Die Steuerersparnis ist der abziehbare Betrag mal Ihr Grenzsteuersatz. Kommen im selben Jahr weitere Krankheitskosten dazu, etwa Zahnarzt, Franchise oder Selbstbehalte der Krankenkasse, zählen sie mit und die Schwelle ist schneller überschritten. Deshalb lohnt es sich, Voruntersuchung und Eingriff im selben Steuerjahr zu haben.

So machen Sie den Abzug geltend

1

Belege sammeln

Rechnung, Zahlungsbeleg und die Abrechnung der Krankenkasse, auch bei Ablehnung. Wir stellen alle Belege aus, auf Wunsch mit einer kurzen ärztlichen Bestätigung des Befundes.

2

Kosten zusammenrechnen

Alle selbst getragenen Krankheitskosten des Jahres, nicht nur die Augen. Leistungen der Versicherung abziehen.

3

In der Steuererklärung eintragen

Unter Krankheits- und Unfallkosten; die Software zieht den Selbstbehalt meist automatisch ab. Belege beilegen oder auf Verlangen nachreichen.

4

Bei Rückfragen

Auf das Kreisschreiben Nr. 11a der ESTV, Ziffer 3.1, verweisen. Für Steuerjahre vor 2027 auf die kantonale Wegleitung, soweit sie die Laserbehandlung nennt.

Was das Kreisschreiben nicht sagt

iLinseneingriffe sind nicht genannt
ICL und Linsentausch stehen nicht in der Liste. Es gilt der allgemeine Grundsatz für ärztliche Behandlungen; die Anerkennung im Einzelfall können wir nicht zusichern.
iKantone entscheiden selbst
Das Kreisschreiben bindet die direkte Bundessteuer. Die Kantone folgen in der Praxis meist, aber ihre Wegleitungen sind massgebend.
i«Üblich und notwendig»
Kosten, die den Rahmen üblicher Massnahmen übersteigen, gelten als Lebenshaltungskosten. Ein Fixpreis je Methode mit Rechnung ist dafür die beste Grundlage.
iKeine Steuerberatung
Diese Seite ist eine Orientierung. Bei Fragen zu Ihrer Situation hilft die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder eine Steuerberatung weiter.

Weiterführend

Alle Preise · Augenlasern und Krankenkasse · Kosten, Steuern und Wirtschaftlichkeit über zehn Jahre · Alle Verfahren im Überblick

Häufige Fragen zu Augenlasern und Steuern

Kann ich Augenlasern schon für das Steuerjahr 2026 abziehen?

Das Kreisschreiben 11a gilt ab der Steuerperiode 2027. Für 2026 gilt noch das alte Kreisschreiben 11, das Augenlasern nicht nennt. Kantone wie Bern, Luzern und St. Gallen anerkennen die Laserbehandlung aber schon heute in ihren Wegleitungen; anderswo entscheidet die Behörde im Einzelfall. Reichen Sie die Belege in jedem Fall ein.

Gilt das Kreisschreiben auch für die Kantons- und Gemeindesteuern?

Kreisschreiben der ESTV betreffen die direkte Bundessteuer. Die kantonalen Steuergesetze kennen denselben Abzug mit eigenen Selbstbehalten, und die Kantone orientieren sich in der Praxis meist an der Bundesregel. Eine Garantie ist das nicht; massgebend bleibt die kantonale Wegleitung.

Was zählt alles zu den Kosten?

Voruntersuchung, Eingriff, Medikamente und die Nachkontrollen, soweit Sie sie selbst bezahlen. Auch Brillen und Kontaktlinsen sind Krankheitskosten. Nicht abziehbar sind Reise- und Übernachtungskosten; das Kreisschreiben zählt Transportkosten zu den Lebenshaltungskosten.

Was ist, wenn die Zusatzversicherung einen Teil zahlt?

Abziehbar ist nur, was Sie selbst tragen. Leistungen der Grund- oder Zusatzversicherung werden abgezogen. Legen Sie die Abrechnung der Kasse bei, auch wenn sie eine Ablehnung ist.

Lohnt sich der Abzug überhaupt?

Das hängt vom Selbstbehalt und vom Grenzsteuersatz ab. Wer im selben Jahr weitere Krankheitskosten hat, etwa Zahnarzt oder Franchise, überschreitet die Schwelle leichter. Im Beispiel unten bleiben bei der Bundessteuer CHF 800, im Kanton St. Gallen CHF 3’500 abziehbar.

Gilt das auch für ICL-Linsen und Linsentausch?

Das Kreisschreiben nennt Linseneingriffe nicht ausdrücklich. Es gilt der allgemeine Grundsatz für ärztliche Behandlungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Ob die Behörde das im Einzelfall anerkennt, können wir nicht zusichern. Wir stellen die Belege identisch aus.

Brauche ich ein ärztliches Zeugnis?

Für Krankheitskosten reichen in der Regel Rechnung und Zahlungsnachweis. Auf Wunsch stellen wir eine kurze ärztliche Bestätigung des Befundes aus. Den im Kreisschreiben erwähnten Fragebogen brauchen nur behinderungsbedingte Kosten.

Was, wenn die Behandlung im Ausland stattfand?

Das Kreisschreiben unterscheidet nicht nach dem Behandlungsort, Reisekosten sind aber nie abziehbar. Ob eine Rechnung aus dem Ausland anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde. Mehr dazu auf der Seite Augenlasern im Ausland oder in Zürich.

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